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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Reisevertrag Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reisebestätigung von velotravel. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch velotravel zustande. Der Reiseanmelder erhält von velotravel eine schriftliche Reisebestätigung.
2. Zahlung Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheins werden 20% des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Anzahlung plus Versicherungsprämie (siehe Punkt 7). Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert. Geht der Anzahlungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist velotravel berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Buchung zu stornieren. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisetermin gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs). Bei kurzfristigen Buchungen (wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen) ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an velotravel zu zahlen (Feststellung des Zahlungseingangs). Der Reiseteilnehmer hat keinen Anspruch auf Erbringung nicht bezahlter Reiseleistungen.
3. Reisedokumente Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit velotravel in Verbindung zu setzen.
4. Änderungen Von Leistungsänderungen wird velotravel den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers bleibt unberührt. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an velotravel durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen.
5. Rücktritt Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei velotravel. Die in der Regel (d. h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises: Bei Flugpauschal-, Bus-, Auto- und Schiffsreisen, Hotelaufenthalten mit eigener Anreise, Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen wie z.B. Radsportpaket: - bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20% - bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30% - bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40% - bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60% - ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 70% - bei Absage am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen 100% Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind. Rücktritt seitens des Veranstalters: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch velotravel den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. velotravel kann jedoch für bereits erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird velotravel die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung von velotravel und vom Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
7. Versicherungen Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und weitergehender Versicherungen wird empfohlen. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von velotravel bedingt sind.
9. Andere Veranstalter Für Leistungen, bei denen velotravel nur als Vermittler auftritt, worauf in den Ausschreibungen hingewiesen wird, haftet der durchführende Veranstalter nach seinen Bedingungen. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen oder Ausflüge vor Ort etc.) und die in der Reiseausschreibung eindeutig als optionale Fremdleistung, ausserhalb der Pauschlreise gekennzeichnet werden, haftet velotravel nicht.
10. Gewährleistung / Schadenersatz Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn velotravel eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von velotravel verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
11. Haftung Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der Reiseteilnehmer innerhalb 1 Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende, velotravel gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war. Die vertragliche Haftung von velotravel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit velotravel für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Deliktische Schadenersatzansprüche Für alle Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden aus unerlaubter Handlung haftet velotravel je Kunde und Reise jeweils bis zu EUR 4.091,-. Liegt der Reisepreis jedoch über EUR 1.364,-, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Sportgeräte: velotravel haftet nicht für selbst mitgebrachte Sportgeräte (auch Fahrräder) solange diese im bestimmungsgemäßem Gebrauch sind, und nicht der Obhut von velotravel unterliegen.
12. Mitwirkungspflicht Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
13. Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung Ist dem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, sollte zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift erstellt werden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber velotravel geltend zu machen.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Abtretungsverbot: Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen velotravel an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
14. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet velotravel, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist velotravel verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald velotravel weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird velotravel den Reisenden informieren. Die Mitteilung über die ausführende Fluggesellschaft im Rahmen der Informationspflicht von velotravel begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von velotravel ergibt. velotravel behält sich den Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vor, soweit dies vertraglich zulässig ist. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird velotravel den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel unterrichten. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List" (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist in den Geschäftsräumen von velotravel einzusehen der kann direkt unter nachfolgender Internetadresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
16. Gerichtsstand: Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Alle vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
Firmensitz des Veranstalters: velotravel ® Rad und Reisen Inhaber: Andrew Grau Hebelstr. 19, 76133 Karlsruhe
Stand 12/2012
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